950 Jahre Mieming

Probeführerschein

Jeder neue Führerschein (alle Führerscheinklassen, außer Klasse AM und Klasse F) ist in den ersten drei Jahren ein Probeführerschein. Bei L17 und Klasse A1 dauert die Probezeit jedenfalls bis zum 21. Geburtstag. Ausgenommen von den Probezeitbestimmungen sind Personen, deren Lenkberechtigung erloschen war (z.B. durch Entziehung oder Befristung). Auch im Fall einer Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf eine weitere Klasse bzw. auf weitere Klassen beginnt die Probezeit für die neu erworbene(n) Klasse(n) nicht neuerlich zu laufen.

Die Probezeit wird in den Führerschein nicht eingetragen, außer bei einer Verlängerung der Probezeit.

Junge Führerscheinbesitzerinnen/Führerscheinbesitzer sind berechtigt, unter denselben Bedingungen wie alle anderen Führerscheinbesitzerinnen/Führerscheinbesitzer Kraftfahrzeuge im Ausland zu lenken, unabhängig davon, ob deren Probezeit abgelaufen ist oder nicht.

Achtung:

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Bei ausländischen Lenkberechtigungen gelten die Probezeitbestimmungen dann, wenn der Hauptwohnsitz innerhalb von drei Jahren nach Erteilung nach Österreich verlegt wird. Die Probezeit beträgt dann drei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.

Innerhalb der Probezeit gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille). Wird innerhalb der Probezeit gegen die 0,1-Promille-Grenze verstoßen oder ein sonstiges schweres Verkehrsstrafdelikt (z.B. Fahrerflucht, Handybenutzung am Steuer, Vorrangverletzung, höhere Geschwindigkeitsübertretung etc.) begangen, ist von der Behörde eine Nachschulung anzuordnen.

Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein Jahr (bzw. beginnt eine neue Probezeit von einem Jahr zu laufen, falls zwischen Deliktsetzung und Anordnung der Nachschulung die dreijährige Probezeit abgelaufen ist). Die Verlängerung oder der Neubeginn der einjährigen Probezeit wird in den Führerschein eingetragen, was mit einer Neuausstellung des Scheckkartenführerscheins verbunden ist.

Begeht die Führerscheinbesitzerin/der Führerscheinbesitzer innerhalb der dritten Probezeit einen neuerlichen Verstoß, wird zur Abklärung der gesundheitlichen Eignung ein amtsärztliches Gutachten samt einer verkehrspsychologischen Untersuchung angeordnet.

Rechtsgrundlagen

§§ 4, 18a, 19 Führerscheingesetz (FSG)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

VERANSTALTUNGEN

Bäche, Waale, Bergsturz

18.04.2026

Bäche- und Waale - Bergsturz und Bewässerung

Ein Spaziergang durch die Geschichte Begeben Sie sich auf einen spannenden Spaziergang durch die Geschichte...

Dixiestammtisch Simon Cede

23.04.2026

STB Dixietrain - Stammtisch on tour

Gasthof Stiegl

Alles begann mit der Liebe zum Dixieland und der Begeisterung für bessere Musik. Als Gründungsmitglied von...

Lange Nacht der Forschung

24.04.2026

Lange Nacht der Forschung "Waldstation Mieming"

Im Rahmen der Langen Nacht der Forschung öffnet die FAIR-Site im Mieminger Wald ihre Tore und lädt von 16:00...

Sprachencafé

24.04.2026

Sprachencafé

Hotel Stern - Obsteig

Sie möchten ganz ohne Druck ihre Lieblings-Fremdsprachen üben, einen Hauch von Urlaub auf dem Plateau an...

Alle Veranstaltungen