950 Jahre Mieming

Ausweis für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) – Antrag

Allgemeine Informationen

Als Lenkerinnen/Lenker im Fahrdienst des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) (Taxilenkerinnen/Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) besitzen. Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem Führerschein. Er wird bei Erfüllung der Voraussetzungen und Vorlage der erforderlichen Unterlagen aufgrund eines formlosen Antrags ausgestellt.

Voraussetzungen

  • Mindestalter 20 Jahre
  • Lenkberechtigung für die Klasse B
  • Außerhalb der Probezeit
  • Bei erstmaliger Ausstellung: Nachweis, dass mindestens ein Jahr vor Antragstellung regelmäßig Kraftwagen (ausgenommen Zugmaschinen) gelenkt wurden
  • Körperliche Leistungsfähigkeit (insbesondere im Hinblick auf Gepäckverladung und Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste)
  • Vertrauenswürdigkeit (Nachweis für die letzten fünf Jahre)
  • Zeugnis über die Taxiprüfung
  • Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen im Ausmaß von mindestens sechs Stunden

Zuständige Stelle

Hinweis:

Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

Die nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde:

Verfahrensablauf

Die zuständige Verwaltungsbehörde stellt den Ausweis für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) bei Erfüllung der Voraussetzungen und Vorlage der erforderlichen Unterlagen aufgrund eines formlosen Antrags aus.

Erforderliche Unterlagen

  • (Formloser) Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)
  • Kopie des Führerscheins
  • Zeugnis über die Taxiprüfung

Kosten

  • Antragsgebühr: 59 Euro
  • Erledigungsgebühr: 44 Euro
  • Wurde kein Ausweis ausgestellt (weil das Ansuchen ab- bzw. zurückgewiesen wurde) und wurde eine Vorauszahlung der Erledigungsgebühr eingehoben, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Rückzahlung der Vorauszahlung beim Finanzamt Österreich (BMF) (Dienststelle Sonderzuständigkeiten) beantragen.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

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