950 Jahre Mieming

Verlobung

Rechtliche Bedeutung

Die Verlobung ist ein vorläufiges, gegenseitiges Versprechen zweier Personen, später die Ehe einzugehen. Dieses Versprechen begründet jedoch keine rechtliche Verpflichtung zur Eheschließung. Eine Klage auf Einhaltung des Eheversprechens ist ausgeschlossen.

Beendigung der Verlobung

Eine Verlobung endet entweder durch Eheschließung, einvernehmliche Auflösung, einseitigen Rücktritt oder Tod einer der beiden Personen. Das Verlöbnis ist kein rechtlich bindender Vorvertrag. Ein Rücktritt ist jederzeit möglich, ohne dass daraus unmittelbare Rechtsfolgen entstehen. Auch vertraglich vereinbarte Sanktionen, etwa ein Bußgeld bei Rücktritt vom Verlöbnis, sind rechtlich unwirksam.

Ersatzansprüche bei Verlöbnisbruch

Ausnahmsweise können bei schuldhaftem Rücktritt von der Verlobung Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Jedoch nur, wenn ein konkreter Vermögensnachteil eingetreten ist, der ohne das Verlöbnis nicht entstanden wäre. Typische ersatzfähige Kosten können sein

  • die Rückgabe wertvoller Verlobungsgeschenke (z. B. Schmuck oder Ringe)
  • Ausgaben für bereits vorbereitete Hochzeitsfeiern
  • Zahlungen im Zusammenhang mit der Anmietung einer gemeinsamen Wohnung
  • Einkommensverluste aufgrund einer aufgegebenen Berufstätigkeit

Ausstattung bei Eheschließung

Bei der erstmaligen Heirat kann ein Kind eine finanzielle Starthilfe ("Ausstattung") verlangen, wenn kein nennenswertes eigenes Vermögen vorhanden ist. Das Vermögen der Ehepartnerin/des Ehepartners bleibt unberücksichtigt. Die Ausstattung richtet sich nach den Möglichkeiten der Eltern. In der Praxis gelten rund 25 des Jahresnettoeinkommens als grobe Orientierung. Der Anspruch verjährt drei Jahre nach Eheschließung.

Rechtsgrundlagen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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