950 Jahre Mieming

Mietzinsbeihilfe

Mietzinsbeihilfenaktion

Der Gemeinderat beschließt einstimmig:

1.

Die Gemeinde Mieming beteiligt sich an der Mietzinsbeihilfenaktion des Landes zu beteiligen und gewährt österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates, die sich im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder der Niederlassungsfreiheit in Mieming aufhalten, zur Milderung der Wohnungsaufwandsbelastung eine Beihilfe. Die Gemeinde Mieming ist bereit, 30 % der Kosten für die vom Land Tirol in Abstimmung mit der Gemeinde Mieming gewährten Mietzinsbeihilfen zu tragen.

2.

a) Ein Antrag kann gestellt werden, wenn der Antragsteller seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat oder seit 4 Jahren in der Gemeinde durchgehend beschäftigt ist oder ein Dienstnehmer eines Betriebes, der im Gemeindegebiet von Mieming den/einen Betriebsstandort hat.

b)Die Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn der/die Beihilfenwerber(in) mindestens 10 Jahre in der Gemeinde Mieming seinen/ihren Hauptwohnsitz hatte. Der Hauptwohnsitz der Gemeinde Mieming ist dann als begründet anzusehen, wenn sich der (die) Beihilfenwerber(in) in den erweislichen oder den Umständen hervorgehender Absicht niedergelassen hat, ihm bis auch weiteres zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu wählen.

c)Diese Bestimmung trifft auch dann zu, wenn ein Ehepartner diese Voraussetzung erfüllt.

d)Ein ordnungsgemäßer, vergebührter Mietvertrag der auf den Namen der/des Beihilfenwerbers(in) lauten muss, ist vorzulegen.

 

e)Ein dringender Wohnbedarf gegeben ist. Ein dringender Wohnbedarf wird insbesondere dann nicht angenommen, wenn der Antragsteller bzw. Familienmitglieder – über die der Antragstellung zugrunde liegenden Wohnung hinaus – weitere Eigentums- oder Nutzungsrechte an einem Haus, einer Wohnung hat.

3.

Keine Beihilfe erhält wer bereits Mietzinsbeihilfe von anderer Stelle erhält.

4.

Zu Unrecht bezogene Beihilfen sind zurückzuzahlen. Auf das Rückforderungsrecht ist hinzuweisen.

5.

Der Antrag ist bei der Gemeinde einzureichen. Treffen die Voraussetzungen nicht zu, so werden von der Gemeinde Mieming keine Anträge weitergeleitet bzw. keine positive Begutachtung durchgeführt.

 

6.

Die Zuständigkeit obliegt dem Gemeindevorstand. In besonders gelagerten Härtefällen kann nach Befassung des Gemeinderates eine Beihilfe abweichend von den oben angeführten Bestimmungen gewährt werden.

7.

Dieser Richtlinienbeschluss tritt mit 01.12.2005 in Kraft.

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