950 Jahre Mieming

Ablöse

Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) besteht ein Ablöseverbot.

Eine Ausnahme ist die berechtigte Investitionsablöse (Investitionsersatz). Sie ist an die Vermieterin/den Vermieter zu zahlen, wenn diese/dieser der ausziehenden Mieterin/dem ausziehenden Mieter deren/dessen Investitionen tatsächlich abgegolten hat (§ 10 MRG). Diese Investitionen müssen aber bei der Berechnung des zulässigen Mietzinses außer Betracht bleiben.

Tipp

Verlangen Sie in so einem Fall stets eine Quittung oder einen Beleg über diese Zahlungen.

Für ihre/seine eigenen Investitionen erhält die Vermieterin/der Vermieter keine Ablöse. Aufgrund der besseren Ausstattung kann sie/er jedoch eine höhere Miete verlangen.

Auch eine Ablöse für Möbel, die die Vormieterin/der Vormieter in der Wohnung zurückgelassen hat, ist zulässig. Dabei handelt es sich rechtlich gesehen um den Kauf dieser Möbel, es darf nur der Zeitwert verlangt werden.

Bei Unsicherheiten wegen einer geforderten Ablöse ist es ratsam, sich an eine Wohnberatungsstelle oder an die Arbeiterkammer zu wenden.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 10 Mietrechtsgesetz (MRG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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