950 Jahre Mieming

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von 1 m geräumt und bestreut werden. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein 1 m breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden.

Hinweis

Die Räum- und Streupflicht gilt auch für Eigentümerinnen/Eigentümer von Verkaufshütten.
Eigentümerinnen/Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften sind von dieser Pflicht ausgenommen.

Uneingeschränkt müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften und Verkaufshütten dafür sorgen, dass Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

Durch die Schneeräumung und Entfernung von Dachlawinen dürfen andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; nötigenfalls müssen die gefährdeten Straßenstellen abgeschrankt oder geeignet gekennzeichnet werden.

Wird die Schneeräumung und die Entfernung von Dachlawinen z.B. einem Schneeräumungsunternehmen übertragen, treffen dieses die genannten Pflichten.

Schneehaufen, die von Schneepflügen der Straßenverwaltung auf den Gehsteig geschoben werden, müssen ebenfalls entfernt werden. Zur Ablagerung von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße benötigt die Liegenschaftseigentümerin/der Liegenschaftseigentümer eine Bewilligung.

Hinweis

Bei andauerndem starken Schneefall entfällt die Räum- und Streupflicht nur dann, wenn sie völlig zwecklos und praktisch wirkungslos ist.

Außerhalb des Ortsgebietes gilt die genannte Räum- und Streupflicht nach der Straßenverkehrsordnung nicht. Zu beachten ist dort jedoch die Haftung des Wegehalters bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht.

Rechtsgrundlagen

§ 93 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

VERANSTALTUNGEN

Französischkurs

15.05.2024

Französisch für Leichtfortgeschrittene

Mittelschule Mieming

Sie lieben die französische Sprache, möchten aber mehr vom Land, Kultur und Sprache kennenlernen? Dieser...

Elisabeth de Roo

16.05.2024

Der UnSinn des Lebens

Gemeindesaal Wildermieming

Der UnSinn des Lebens Ein Abend zwischen Groteske und Wahn   Musik und Poesie berühren uns immer...

Hula Hoop Choreografie

16.05.2024

Hula Hoop „Mix“ – Spaß und Fitness mit den bunten Reifen!

Mittelschule Mieming

Stärke Ausdauer, Fitness, Koordination und deinen Beckenboden mit Hula-Hoop-Fitness- und Dance-Choreografien...

Kunst Werk Raum Mesnerhaus Mieming

18.05.2024

AUSSTELLUNG - Waltraud Dietrich und Günter Villgrattner

Kunst-Werk-Raum Mesnerhaus Mieming

- Vernissage: Freitag, 19.04.2024 - 19:00 Uhr - Dauer der Ausstellung: 20.04. bis  19.05.2024 Öffnungszeiten:...

Alle Veranstaltungen