950 Jahre Mieming

Heirat von Jugendlichen

Grundsätzlich können Menschen heiraten, sobald sie 18 Jahre alt sind; dann sind sie volljährig und in der Regel entscheidungsfähig.

Um heiraten zu können, darf darüber hinaus kein Eheverbot vorliegen. Zu den Eheverboten zählen:

  • Blutsverwandschaft (zwischen Verwandten in gerader Linie und Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie wie z.B. Cousinen/Cousins),
  • Adoptiverhältnis oder
  • Doppelehe.

 Anmeldung zur Eheschließung

Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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